Abfindung

Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers genannt, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Es besteht nach deutschem Arbeitsrecht grundsätzlich, auch bei einer Kündigung, mit einigen Ausnahmen kein Anspruch auf eine Abfindung.

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Dennoch ist der Abfindungsvergleich im Arbeitsgerichtsprozess die Regel. Mit dem Kündigungsschutzprozess ist für den Arbeitgeber das Risiko verbunden, die Vergütung nach Auslaufen der Kündigungsfrist nachzahlen zu müssen, sogenannter Annahmeverzugslohn.

Deshalb werden sehr häufig nach Ausspruch der Kündigung außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren Abfindungsvergleiche geschlossen, in denen die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert wird und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindungszahlung verspricht.

Die Höhe ist Verhandlungssache. Es gibt keine feste gesetzliche Regelung für die Höhe der Abfindung. Wenn nicht menschliche oder soziale Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern nur betriebswirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend sind, ist das Prozessrisiko entscheidend.

Mit einer Abfindung kauft sich der Arbeitgeber sozusagen von seinem Prozessrisiko frei. Ein Arbeitnehmer ist typischerweise bei diesen Verhandlungen psychisch, wirtschaftlich oder ggf. als in der Regel Rechtsunkundiger unterlegen.

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