Das sind wir…
Wir sind die etwas anders arbeitende Fachanwaltskanzlei in und für Osnabrück: Erfahren, durchsetzungsstark und praxisnah. Für Probleme und Lösungen aus Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Datenschutz.
Die Abmahnung ist die Rüge des Arbeitgebers über konkret dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis.
Sie muss auf Tatsachen beruhen und deutlich machen, dass im Falle einer Wiederholung oder eines Anhaltens des vertragswidrigen Verhaltens bzw. Zustands die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.
Folgende Beispiele ergeben sich:
Bummelei
Wenn der Arbeitnehmer langsamer arbeitet, als er nachweislich arbeiten kann, oder zeitliche/ sachliche Reihenfolgen bei Arbeitsschritten nicht oder schleppend einhält. Unpünktlichkeit: Hierzu gehört die wiederholte Nichteinhaltung von Arbeitsbeginn, Pausenregelungen oder Arbeitsende.
Schlechtleistung
Hierzu gehören beweisbare Fehler oder Mängel in der geleisteten Arbeit, Verantwortung für gelieferten Ausschuss, Nichteinhaltung der gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen bei der Arbeit.
Ausbleibende Krankmeldungen
Auch ausbleibende Krankmeldungen und die verspätete oder ausbleibende Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind abmahnfähig.
Weisungen
Betriebliche schriftliche oder mündliche Arbeitsanweisungen müssen befolgt werden, auch wenn sie im Einzelfall als nicht sinnvoll angesehen werden. Allerdings muss das von Weisungen verlangte Verhalten des Arbeitnehmers auch arbeitsvertraglich geschuldet sein.
Verstoß gegen geltendes Strafrecht
Auf den geringfügigen Diebstahl von Gegenständen des Arbeitgebers oder Produkten des Arbeitgebers darf der Arbeitgeber nicht mehr mit einer fristlosen Kündigung reagieren, sondern muss dem „Emmely-Urteil“ des BAG vom Juni 2010 zufolge abmahnen.
Rufschädigung
Die Verbreitung unwahrer oder einseitig dargestellter Informationen zum Schaden des Unternehmens.
Die Abmahnung ist an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen wird sie jedoch üblicherweise schriftlich erteilt. Abmahnungsberechtigt sind der Arbeitgeber und die von ihm dazu berechtigten Personen, also üblicherweise der Vorgesetzte des Arbeitnehmers.
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