Das sind wir…
Wir sind die etwas anders arbeitende Fachanwaltskanzlei in und für Osnabrück: Erfahren, durchsetzungsstark und praxisnah. Für Probleme und Lösungen aus Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Datenschutz.
Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde über ein Dienstverhältnis.
Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse“ haben könnte.
Dabei ist der Arbeitgeber nicht zur schonungslosen Offenbarung aller ungünstigen Vorkommnisse verpflichtet. Negative Beurteilungen sind nur dann zulässig, wenn sie für die gesamte Dauer der Beschäftigung charakteristisch waren.
Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Beim Wohlwollen ist der Maßstab eines verständigen Arbeitgebers anzulegen. Im Übrigen ergibt sich das verständige Wohlwollen auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Vollständigkeit bedeutet, dass das Zeugnis keine Lücken enthalten darf. Es müssen alle für die Beurteilung der Leistung und der Führung wichtigen Dinge erwähnt werden.
Der Zeugnisaussteller darf nichts auslassen, was der Zeugnisleser üblicherweise erwartet.
So darf bei einer ehrlichen Kassiererin nicht der Hinweis fehlen, dass sie ehrlich ist, bei einem guten Einkäufer, dass er Verhandlungsgeschick besitzt und bei einer Führungskraft, dass er oder sie als Vorgesetzte(r) anerkannt ist.
Wenn lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf den Inhalt erfüllt sind, dann spricht man von einem einfachen Arbeitszeugnis. Es enthält die Personalien und Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, aber keine Wertungen.
In einem qualifizierten Arbeitszeugnis beurteilt der Arbeitgeber zusätzlich die Arbeitsleistung einschließlich der Qualifikation und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, wenn dieser das Unternehmen verlässt (Endzeugnis).
Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen, wie etwa beim Wechsel des Vorgesetzten oder bei Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.
Die Rechtsprechung erkennt die Praxis der Notengebung auf der so genannten Schulnotenskala wie folgt an:
Danach gilt für die Leistungsbeurteilung:
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit: sehr gut (1)
stets zu unserer vollen Zufriedenheit: gut (2)
zu unserer vollen Zufriedenheit und stets zur Zufriedenheit: befriedigend (3)
zur Zufriedenheit: unterdurchschnittlich (4)
Ihr Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war:
stets vorbildlich: sehr gut (1)
vorbildlich oder stets einwandfrei: gut (2)
einwandfrei: befriedigend (3)
ohne Tadel: unterdurchschnittlich (4)
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines zutreffenden Zeugnisses. Ein Zeugnis oder eine Zeugnisberichtigung kann eingeklagt werden.
Vereinbaren Sie einen Termin, telefonisch oder per Mail. Wir prüfen Ihr Arbeitszeugnis.
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