Elternzeit

Den Elternzeitanspruch nach § 15 BEEG können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung und Erziehung eines Kindes geltend machen, mit dem sie in einem Haushalt leben.

Voraussetzung ist ein bestehendes und zu Beginn andauerndes Arbeitsverhältnis.

Auf die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an, so dass zum Beispiel auch Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, Teilzeitbeschäftigte, Studierende in einer Nebenbeschäftigung, Auszubildende, Heimarbeiter und geringfügig Beschäftigte Elternzeit beanspruchen können.

Im Zusammenhang mit der Elternzeit stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

  • Wie und wann beantrage ich und für welchen Zeitraum?
  • Kann ich auch während der Zeit teilweise weiterarbeiten, was muss ich hierfür vereinbaren?
  • Kann ich nach der Elternzeit wieder auf meinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren?
  • Was ist mit meinem Urlaub, den ich nicht mehr vor dieser Zeit habe nehmen können?

Fragen zur Elternzeit?

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