In vielen Arbeitsverträgen sind Ausschlussklauseln enthalten, die bestimmen, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist und in bestimmter Form beim Arbeitgeber geltend machen muss, damit die Ansprüche nicht verfallen.
Zum Teil muss der Arbeitnehmer die Ansprüche bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber dann auch in einer zweiten Stufe gerichtlich geltend machen.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung im MiLoG steht der Mindestlohn jedoch nicht zur beliebigen Disposition: Die Zahlung des Mindestlohnes darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden, der Arbeitnehmer kann auch nicht auf den Mindestlohn verzichten.
Das bedeutet für bereits vorhandene vertragliche Ausschlussklauseln, dass diese in der Gefahr stehen, nunmehr als unwirksam angesehen zu werden.
Die Unwirksamkeit tritt nur dann nicht ein, wenn in der Ausschlussklausel ausdrücklich die Ausnahme geregelt ist, dass diese Klausel nicht für den gesetzlichen Mindestlohn gilt.