
Bundesgerichtshof hebt das „Raserurteil von Berlin“ auf
VerkehrsrechtDer Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen 4 StR 399/17) hob das "Raserurteil von Berlin" nun auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht, das sich erneut mit dem Fall befassen muss. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass man hier anhand der bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei davon ausgehen könne, dass die Raser mit einem (bedingten) Tötungsvorsatz gehandelt hatten und man daher die Tat als „Mord“ werten kann.