Überprüfung von Verträgen auf rechtliche Wirksamkeit und gesetzlicher Vorgaben
Rechtsanwalt für Vertragsrecht
Neben der Vertragsgestaltung beraten und vertreten wir Sie auch bei Vertragsverletzungen und dort insbesondere im Bereich des Gewährleistungsrechts.
Darüber hinaus können Sie uns auch einen bereits bestehenden Vertragsentwurf vorlegen, damit wir ihn auf Plausibilität und rechtliche Korrektheit überprüfen. Möglich ist selbstverständlich auch die Gestaltung einzelner Vertragsklauseln, die sich in einen bereits bestehenden Vertrag einpassen lassen, oder die Abfassung eines Änderungsvertrages oder Aufhebungsvertrages.
Unsere Leistungen
Vertragsgestaltung und Prüfung von Verträgen
Im Rahmen der Vertragsgestaltung haben Sie die Möglichkeit, sich einen Vertrag für Ihre individuellen Bedürfnisse von Anfang an maßschneidern zu lassen. Dies gilt nicht nur für Arbeitsverträge, sondern z.B. auch für Kaufverträge, Mietverträge oder Gesellschaftsverträge.
Bevor ein umfangreicher Vertrag (Mietvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvertrag usw.) unterzeichnet wird, sollte dieser einem Anwalt zur Überprüfung vorgelegt werden, um später unliebsame Überraschungen und Nachteile zu vermeiden. Ungünstige Regelungen können so im Vorfeld erkannt werden.
Nach der Vertragsunterzeichnung ist eine Vertragsänderung zwar grundsätzlich möglich, aber mit erheblichem Aufwand verbunden und muss darüber hinaus selbstverständlich auch mit dem Vertragspartner vereinbart werden, der dazu nicht immer bereit sein wird. Deshalb sollten Sie vorausschauend tätig werden und schon bei der Vertragsverhandlung auf Änderungen des Vertragsentwurfes hinwirken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sie können sich nicht nur einen Vertrag, sondern auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihre geschäftlichen Bedürfnisse entwerfen lassen. So vermeiden Sie unwirksame Klauseln.
Gewährleistungsrechte
Wird ein Vertrag nicht oder nur unzureichend erfüllt, stehen dem Vertragspartner abhängig vom jeweiligen Vertragstyp unterschiedliche Gewährleistungsrechte zu, die in sich noch gestaffelt sind:
Wer z. B. im Rahmen eines Kaufvertrages eine mangelhafte Ware erhalten hat, muss dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit einräumen, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen und beispielsweise nun eine mangelfreie Ware zu liefern.
Eng damit zusammen hängt die Frage, wer eigentlich das Vorhandensein eines Mangels bei Übergabe des Gegenstandes zu beweisen hat oder inwieweit eine Gewährleistung überhaupt ausgeschlossen werden kann. Zugleich ist die Frage der Verjährung von Ansprüchen im Auge zu behalten.
Nutzen Sie daher zur Wahrung Ihres guten Rechts unsere anwaltliche Beratung und Vertretung!
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