Soforthilfe vom Anwalt: 0541 6008161
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
    • Arbeitsrecht für Arbeitgeber
    • Arbeitsrecht für Betriebsräte
    • Kirchliches Arbeitsrecht
    • Lexikon Arbeitsrecht
    • Linksammlung
  • Verkehrsrecht
    • Unfallregulierung
    • Ordnungswidrigkeitenrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Motorradrecht
  • Datenschutz
  • Weitere Tätigkeitsfelder
    • IT- Internetrecht
    • Forderungseinziehung
    • Handels- Gesellschaftsrecht
    • Vertragsrecht
    • Strafrecht
  • Kanzlei
    • Was zeichnet uns aus
    • Team
    • Fachanwalt
    • Kosten
    • Kooperationen
  • Blog
  • Kontakt
  • Menü Menü
  • Arbeitsrecht
    • Fachanwalt Arbeitsrecht
    • Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
    • Arbeitsrecht für Arbeitgeber
    • Arbeitsrecht für Betriebsräte
    • Kirchliches Arbeitsrecht
    • Lexikon Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Verkehrsunfallregulierung
    • Ordnungswidrigkeitenrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Motorradrecht
  • Datenschutzrecht
  • Weitere Tätigkeitsfelder
    • IT- und Internetrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Vertragsrecht
    • Forderungseinziehung
    • Strafrecht
  • Kanzlei
    • Was zeichnet uns aus
    • Team
    • Besprechungstermin
    • Kosten
    • Kooperationen
  • Blog
  • Kontakt

Zusatzurlaub verfällt, wenn Schwerbehinderung nicht bekannt

Arbeitsrecht
Arbeitsrecht- Fachanwalt Dr. jur. Volker Heise und Stephan BeumeFoto: © Kanzlei Dr. Heise & Beume

Ein Mitarbeiter verlangt vom Arbeitgeber die Abgeltung von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus den letzten drei Jahren. Der Mitarbeiter hat einen Grad der Behinderung von 50. Dies war dem Arbeitgeber nicht bekannt. Erst nach Ausspruch der Kündigung beantragt er Zusatzurlaub für schwerbehindete Menschen und legte den Schwerbehindertenausweis bei. 

Was wurde entschieden

Die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs sind auf den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF bzw. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nF anzuwenden.

Deshalb ist dem Arbeitgeber regelmäßig die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Zusatzurlaubsanspruchs versagt, wenn er seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in Bezug auf diesen Anspruch nicht erfüllt hat, denn ein verständiger Arbeitnehmer hätte bei gebotener Aufforderung und Unterrichtung seinen Zusatzurlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt.

Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese auch nicht offenkundig, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist, Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. v. 30.11.2021, 9 AZR 143/21.

Das sollten Sie sich merken

Für Arbeitgeber

Wenn man von der Schwerbehinderteneigenschaft des Mitarbeiters keine Kenntnis hta, kann man diesen naturgemäß auch nicht auffordern, auch den gesetzlich zustehenden Zusatzurlaub zu nehmen. 

Für Arbeitnehmer

Wenn sie einen Grad der Schwerbehinderung von 50 haben, muss der Umstand offengelegt werden, um den gesetzlichen Zusatzurlaub zu erhalten.

Ob und wann man den GdB offenlegt, kann aber aus „taktischen Gründen“ bei einer drohenden Kündigung unterschiedlich sein. Hier wäre eine anwaltliche Beratung durch eine Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.

24. Juni 2022/von Stephan Beume

Kategorie

  • Arbeitsrecht
  • Datenschutz
  • Verkehrsrecht
  • Vertragsrecht
Search Search

Anwaltliche Hilfe benötigt?

Sie haben ein rechtliches Problem? Für eine Ersteinschätzung rufen Sie uns an. Wir besprechen mit Ihnen ihr Anliegen.

 

Kontakt aufnehmen

Das sind wir…

Wir sind die etwas anders arbeitende Fachanwaltskanzlei in und für Osnabrück: Erfahren, durchsetzungsstark und praxisnah. Für Probleme und Lösungen aus Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Datenschutz.

Tätigkeitsfelder

  • Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
  • IT- und Internetrecht
  • Datenschutzrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Vertragsrecht
  • Strafrecht

Wissenwertes

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie Einstellung ändern

Folgen Sie uns

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen