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Dauer der Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen muss angemessen sein

Arbeitsrecht
Foto: © Kanzlei Dr. Heise & Beume

Zum 01.08.2022 wurde im Rahmen der Reform des Nachweisgesetzes auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. Nach § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes neue Fassung ist es bei einem befristeten Arbeitsvertrag seit dem 1. August 2022 erforderlich, dass eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit steht.

Welche Auswirkung hat die Gesetzesänderung?

Grundsätzlich ist es möglich den Beginn des Arbeitsverhältnisses als Probezeit auszugestalten. Bisher konnte auch im befristeten Arbeitsverhältnis bis zu 6 Monaten eine entsprechende Probezeit vereinbart werden.

Nach der Gesetzesänderung muss eine vereinbarte Probezeit nunmehr im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Wann die Probezeit verhältnismäßig ist, dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Rechtsprechung existiert hierzu bisher noch nicht.

Dass der mögliche Erprobungszeitraum bei einer Befristung nicht mehr „automatisch“ eine sechsmonatige Probezeit vereinbart werden kann, dürfte jedoch unstrittig sein.

Das Europäische Parlament hatte in einem Änderungsantrag 91 zu den Erwägungsgründen der Arbeitsbedingungen-Richtline festgelegt, dass die Probezeit bei einer Befristung bis zu 12 Monaten ein Viertel der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht übersteigen sollte.

Hiernach könnte bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag die Probezeit maximal eineinhalb Monate bei einer Befristung von einem Jahr bis zu 3 Monate betragen.

Gemäß § 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes soll die Dauer der Befristung aber auch von der Art der Tätigkeit abhängig sein.

Aus den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie lässt sich nur entnehmen, dass eine einfache Tätigkeit mit wenig Verantwortung eine kürzere Probezeitfrist rechtfertigen soll.

D.h. je einfacher die Tätigkeiten, je kürzer die Einarbeitungszeit und je niedriger das Verantwortungslevel ist, desto geringer muss die Probezeit ausfallen.

Sieht ein seit dem 1. August 2022 abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag eine Probezeit vor, die nicht mehr im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit steht, so ist die Probezeitvereinbarung unwirksam.

Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen gekündigt werden kann, sondern die gesetzliche „Regel“-Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB eingreift und dann das Arbeitsverhältnis lediglich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.

Zudem wird vertreten, dass je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages (Kündigungsklauseln) es auch dazu führen, dass es grundsätzlich unmöglich ist, in der Probezeit ordnungsgemäß zu kündigen.

Das sollten Sie sich merken!

Für Arbeitgeber

Die Klauseln zur Probezeit und ggf. die Kündigungsklauseln in den Arbeitsverträgen sollten angepasst werden.

Für Arbeitnehmer

Falls Ihnen im Rahmen der vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag nach dem 01.08.2022 geschlossen) gekündigt wird, lassen Sie die Klauseln überprüfen. Ggf. ist die Kündigungsfrist oder die Kündigung insgesamt unwirksam.

17. Februar 2023/von Stephan Beume

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