Bezahlte Raucherpausen – Hat man einen Anspruch darauf?
Urteile aus dem Arbeitsrecht zum Thema Gleichbehandlung:
- Bezahlte Raucherpausen – Hat man einen Anspruch darauf?
Viele Jahre lang bezahlte der Arbeitgeber die Raucherpausen seiner Mitarbeiter. Doch damit sollte nun Schluss sein. Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter zu gewährleisten verlangte der Arbeitgeber, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen „ausgestempelt“ wird. Der Sachverhalt Nachdem die neue Betriebsvereinbarung in Kraft getreten ist, wonach Raucherpausen nicht mehr bezahlt werden, wurden einem Mitarbeiter folgende Arbeitszeiten abgezogen: Für den Monat Januar 2013 wurden 210 Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet („Fehlbetrag“: 44,41 € brutto). Für den Monat Februar wurden 96 Minuten („Fehlbetrag“: 20,30 € brutto) und für März 572 Minuten („Fehlbetrag“: 120,96 € brutto) für Raucherpausen abgezogen. Der Mitarbeiter erhob Klage zum Arbeitsgericht Würzburg, mit der er restliche Vergütung verlangt. Dabei stützt er sich auf betriebliche Übung. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht. [Amtl. Leitsätze des Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil Az. 2 Sa 132/15]. Aus dem Urteil Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nicht erkennbar. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung nicht vor. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass künftig keine Lohnabzüge wegen der Inanspruchnahme einer Raucherpause vorgenommen würden. Nach dem Vorbringen des Klägers hielten die Arbeitnehmer die Arbeitsleistung pro Tag durchschnittlich 60 – 80 Minuten zurück. Dass dies sanktionslos erfolgt sei, ändere nichts daran, dass die Inanspruchnahme der Raucherpausen eigenmächtig geschehen sei und eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis darstelle. Hinzu komme, dass die Gewährung bezahlter Pausen bei Rauchern sich gegenüber Nichtrauchern des gleichen Betriebes als Ungleichbehandlung darstelle. Ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass der bisherige gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Hier lag aber schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen vor. Jeder Mitarbeiter hat jeden Tag unterschiedlich von der Fortzahlung des Entgelts für Raucherpausen profitiert. Eine gleichförmige Gewährung bezahlter Raucherpausen mit bestimmter Dauer ist damit gerade nicht verbunden. Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern Ein Vertrauen der Raucher auf Beibehaltung der Bezahlung der Raucherpausen konnte auch deshalb nicht entstehen, da dies offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern führte. Diese müssen für das gleiche Geld, nämlich die tarifgerechte Bezahlung, im Schnitt über 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen als die Raucher.
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15