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BGH: Dashcam-Aufnahmen sind beim Verkehrsunfall ein zulässiges Beweismittel

Verkehrsrecht
Foto: titikul_b - stock.adobe.com
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) endlich Klarheit in einer praktisch wichtigen und lange umstrittenen Rechtsfrage geschaffen.

Der BGH hat geurteilt, dass Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen. Permanentes Filmen bleibt aber unzulässig.

Vor der Entscheidung des BGH hatte es über mehrere Jahre hinweg einander sich widersprechende Urteile in den unteren Instanzen gegeben. Während ein Gericht diese Aufnahmen als zulässig ansah und damit als Beweismittel verwertete, urteilte ein anderes Gericht genau anders herum und lehnte die Verwertung der Aufnahmen als Beweismittel ab. Begründet wurde die Ablehnung mit datenschutzrechtlichen Ausführungen.

Nun hat der BGH diese Streitfrage geklärt. Der Entscheidung zu Grunde lag ein Verkehrsunfall auf zwei parallel verlaufenden Linksabbiegerspuren, auf denen beim Abbiegevorgang zwei Fahrzeuge seitlich miteinander kollidierten. Der eine Geschädigte klagte Schadenersatz ein und legte zum Beweis die Dashcam-Aufnahme des Unfalls vor. Nachdem die Vorinstanzen die Verwendung der Aufnahmen unter Hinweis auf Datenschutz ablehnten, sah der BGH die Verwendung der Aufnahme als zulässig an, so dass der Geschädigte sie als Beweismittel verwenden darf.

Zugleich führte der BGH aber einschränkend aus, dass das permanente und anlasslose Filmen im Straßenverkehr nach wie vor unzulässig ist.

15. Mai 2018/von Dr. jur. Volker Heise
Schlagworte: Beweismittel, Dashcam, Datenschutz, Verkehrsunfall
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