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Bundesarbeitsgericht schränkt den Verfall von Resturlaub ein

Arbeitsrecht

Verfall von Resturlaub

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen 9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen grundlegend geändert.

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 7 Bundesurlaubsgesetz verfällt der Jahresurlaub automatisch zum jeweiligen Jahresende bzw. bei einem Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer den Resturlaub nicht beantragt und nimmt. Dabei musste der Arbeitnehmer für sich selbst aufpassen, dass Urlaub nicht verfällt.

Das gilt so nicht mehr.

Im jetzt durch das BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 noch 51 restliche Urlaubstage für die Jahre 2012 und 2013 übrig, die er nicht genommen hatte und auch nicht mehr nehmen konnte.

Daher verlangte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abgeltung des Urlaubs zu einem Bruttobetrag von knapp 12.000,00 EUR. Nachdem der Arbeitgeber dies verweigerte, klagte der Arbeitnehmer den Betrag ein.

Weitreichende Pflicht für den Arbeitgeber

Das BAG kam nun zu dem Ergebnis, dass der nicht genommene Resturlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und unmissverständlich aufgefordert hat, seinen vorhandenen Resturlaub zu nehmen und er den Arbeitnehmer außerdem darauf hingewiesen hat, dass der Resturlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber dieser weitreichenden Informationspflicht nachgekommen ist, kann nicht genommener Resturlaub noch verfallen.

Das BAG hat damit deutlich zugunsten von Arbeitnehmern entschieden. Das BAG hat dem Arbeitgeber die „Initiativlast“ auferlegt, dass ein Arbeitnehmer in der Lage ist, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Unser Tipp:

Daher sollte jeder Arbeitgeber darauf achten, dass er regelmäßig spätestens zu Beginn des letzten Kalenderquartals noch vorhandene Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer überprüft, die betreffenden Arbeitnehmer entsprechend schriftlich auffordert, den vorhandenen Resturlaub zu nehmen und dabei schließlich klar und deutlich darauf hinweist, dass ansonsten der Resturlaub verfallen wird.

Wirklich überraschend war die Entscheidung des BAG allerdings nicht mehr. Denn es folgte einer Vorgabe, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im November 2018 machte (Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 (Shimizu).

25. Februar 2019/von Dr. jur. Volker Heise

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