Bundesgerichtshof hebt das „Raserurteil von Berlin“ auf
Vor einem knappen Jahr sorgte das „Raserurteil von Berlin“ für einen juristischen Paukenschlag, weil es rechtliches Neuland betrat.
Das Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16), hatte zwei Autofahrer wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie sich in der Nacht vom 31.01.2016 auf den 01.02.2016 auf dem Kurfürstendamm in Berlin mit leistungsstarken Fahrzeugen ein illegales Autorennen geliefert hatten und z.T. mit bis zu 170 km/h durch die Innenstadt rasten.
Zu diesem Wettrennen hatten sie sich spontan verabredet. Dabei nahmen sie nach Ansicht des Landgerichts den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf und handelten entsprechend mit Vorsatz. Denn sie überfuhren mit diesen hohen Geschwindigkeiten eine für sie „rot“ zeigende Ampelkreuzung.
Dabei stieß einer der Raser mit einem bei „grün“ fahrenden anderen PKW zusammen. Dessen Fahrer verstarb noch am Unfallort, die Beifahrerin des Rasers wurde verletzt. Die Tötung des anderen Fahrers beurteilte das Landgericht als Mord, dabei werteten die Berliner Richter als Mordmerkmal die rasenden Fahrzeuge als gemeingefährliche Mittel.
Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen 4 StR 399/17) nun auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht, das sich erneut mit dem Fall befassen muss.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass man hier anhand der bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei davon ausgehen könne, dass die Raser mit einem (bedingten) Tötungsvorsatz gehandelt hatten und man daher die Tat als „Mord“ werten kann.