Darf man im Bußgeldverfahren eine andere Person als Fahrer angeben?
Wer im Straßenverkehr zu schnell unterwegs war oder einen anderen Verstoß begangen hat, bekommt meist nach einiger Zeit Post von der Bußgeldstelle. Kann die Behörde anhand des Blitzerbildes nicht zweifelsfrei feststellen, wer gefahren ist, dann verschickt sie in der Regel einen Zeugenfragebogen an den Fahrzeugshalter. Dieser soll dann angeben, wer denn zum betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat.
Angabe eines anderen Fahrers?
In den meisten Fällen wird man wissen, wer gefahren ist, oder man kann es zumindest anhand des Bildes erkennen. Ist man selbst die Person auf dem Foto, ist für manchen (vor allem bereits Vorbelasteten) die Versuchung groß, einfach im Bußgeldverfahren in dem Fragebogen eine andere Person als Fahrer anzugeben, die sich vielleicht sogar dazu bereit erklärt hat. Solche Fälle kommen immer wieder vor.
Angabe eines anderen Fahrers ist strafbar.
Davon kann jedoch aus anwaltlicher Sicht nur deutlich abgeraten werden!
Denn wer im Bußgeldverfahren bewusst eine andere Person als Fahrer angibt, macht sich strafbar. Es handelt sich hierbei strafrechtlich um eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.
In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, wo die Bußgeldbehörden sich trotz gegenläufiger Angaben nicht beirren lassen und dann zusätzlich zum Bußgeldbescheid dann auch eine Strafanzeige erstatten.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Wer einen Zeugenfragebogen bekommt, tut gut daran, wenn man Angaben macht, dass diese auch korrekt sind.
Übrigens: Wer weiß, dass er selbst der Fahrer ist, ist nicht verpflichtet, den Verstoß zuzugeben und seinen Namen anzugeben. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Er kann in aller Ruhe abwarten, was weiter passiert.
Spätestens dann, wenn der Bußgeldbescheid kommt, sollte man handeln und Einspruch einlegen, damit dieser nicht rechtskräftig wird.