Das neue Cannabisgesetz und die MPU
Wer mit Cannabis im Blut in eine Verkehrskontrolle gerät, hat grundsätzlich mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Bußgeld und Fahrverbot zu rechnen wie auch seitens des Straßenverkehrsamtes mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Rahmen einer „Überprüfung der Kraftfahreignung“.
Cannabis-Legalisierung ab 01.04.2024
Nun ist zum 01.04.2024 allerdings das Cannabisgesetz in Kraft getreten, nach dem sogar bereits abgeschlossene Strafverfahren wegen Betäubungsmittelverstößen in der Vergangenheit neu aufgerollt werden müssen. Gilt dies auch im Verkehrsrecht?
Fehlende Klarstellung für das Verkehrsrecht
Der Gesetzgeber hat es allerdings bislang versäumt, mit der Legalisierung auch die damit verbundenen straßenverkehrsrechtlichen Fragen neu zu klären, so dass derzeit eine gewisse Grauzone besteht. Wie zu vernehmen ist, soll der THC-Grenzwert am Steuer auf 3,5 ng/ml Blutserum festgesetzt werden von bislang 1,0 ng/ml, den die Rechtsprechung bisher herausgearbeitet hatte.
Es ist allerdings nicht abschließend geklärt, ob trotz der vom Gesetzgeber gewollten Legalisierung im Verkehrsrecht nach wie vor die bisherigen strengeren Regeln gelten oder ob es auch hier eine Änderung geben soll.
Gesetzgeberische Schieflage ermöglicht Argumentationsspielräume
Diese gesetzgeberische Schieflage dürfte allerdings bis zu einer abschließenden Festlegung gewisse Argumentationsspielräume eröffnen, wenn der vorgeworfene Cannabiskonsum in der Zeit vor der Legalisierung liegt, von Seiten der Straßenverkehrsbehörde aber für die Zeit nach Inkrafttreten der Legalisierung die Durchführung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung angeordnet wird. Dies gilt umso mehr, wenn der festgestellte Wert oberhalb des alten Grenzwertes, aber unterhalb des sich abzeichnenden neuen Grenzwertes liegt.
Überprüfung der MPU-Anordnung geboten
In diesem Zusammenhang erscheint es als geboten, dass eine bereits getroffene Anordnung zur MPU überprüft wird.
Zwar kann eine solche Anordnung eigentlich nicht separat angegriffen werden, es gibt dagegen (bislang) kein Rechtsmittel, allerdings sollte gleichwohl mit Hinweis auf die gesetzgeberisch gewollte Legalisierung gegenüber dem Straßenverkehrsamt nachdrücklich angeregt werden, die Anordnung zu überdenken und dann auch wieder zurückzunehmen.
Die ersten Straßenverkehrsämter folgen bereits einer solchen Anregung, wie zu vernehmen ist, so dass dieser Versuch unternommen werden sollte.