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Dashcamaufnahmen – Verwirrung komplett

Verkehrsrecht

Das Thema „Dashcam“ ist und bleibt ein rechtlicher Dauerbrenner. Dashcams werden von Autofahrern am Armaturenbrett oder Motorradfahrern am Lenker befestigt und filmen während der Fahrt beständig das Verkehrsgeschehen.

Seit die Dashcams vermehrt aufgekommen sind, herrscht unter Juristen Streit darüber, ob die Verwendung der Kameraaufnahmen vor Gericht ein zulässiges Beweismittel ist. Denn im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses können die Aufnahmen durchaus helfen, den genauen Hergang eines Verkehrsunfalls zu rekonstruieren. Eine gesetzliche Regelung zu dieser Frage gibt es nicht.

In jüngster Zeit haben sich zwei Oberlandesgerichte mit dieser Frage befasst. Sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 17.07.2017, Aktenzeichen 10 U 41/17)  als auch das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 07.09.2017, Aktenzeichen 13 U 851/17) kamen im Rahmen von Verkehrsunfallprozessen zu dem Ergebnis, dass diese Aufnahmen als Beweismittel herangezogen werden dürften. Insofern scheint sich die Rechtsprechung zu festigen.

Nun wird ein völlig gegenläufiges Urteil des Amtsgerichts München vom 09.08.2017 (Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17) bekannt, das ausführt, dass die Verwendung einer solchen Kamera gegen Datenschutzrecht verstößt. Als Grund gab das Gericht an, dass das Filmen mit einer solchen Kamera anlasslos wäre und die gefilmten Personen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würden. Entsprechend verhängte das Gericht gegen die Verwenderin der Kamera ein Bußgeld. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Rechtsbeschwerde läuft.

Dieses Urteil stellt jedoch die jüngste Rechtsentwicklung auf den Kopf, zumal im Bereich des Datenschutzes das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz den verstärkten Einsatz von Videoüberwachung nun erlaubt und die entsprechende Regelung des § 6 b BDSG ausweitet.

Angesichts dieser Verwirrung ist ein umgehendes Handeln des Gesetzgebers zu der Frage der  Nutzung von Dashcams unerlässlich.

4. Oktober 2017/von Dr. jur. Volker Heise

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