Dauerbrenner bei der Unfallregulierung- Nutzungsausfall beim Motorrad
Dauerbrenner bei der Unfallregulierung ist die Nutzungsausfallentschädigung beim Motorrad. Wer mit seinem Motorrad unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, hat selbstverständlich gegenüber dem Kraftfahrzeughaftversicherer des Unfallgegners Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und ggf. bei Verletzungen auf Schmerzensgeld.
Zu den ersatzfähigen Schadenersatzpositionen gehören u.a. die Reparaturkosten, die Gutachterkosten und die Kosten des von dem Geschädigten zur Unfallregulierung eingeschalteten Rechtsanwalts. Aber zählen dazu auch die Kosten eines Mietmotorrades bzw. eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn kein Mietmotorrad genommen wird? Hier ist vieles streitig und Frage der Einzelfalls.
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung sind eine Gebrauchsmöglichkeit und ferner eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung.
Die Gebrauchsmöglichkeit ist verständlicherweise dann nicht gegeben, wenn der Motorradfahrer/die Motorradfahrerin durch den Unfall so verletzt wurde, dass kein Motorrad gefahren werden kann. In diesem Fall gibt es bis auf sehr seltene Ausnahmen keine Nutzungsausfallentschädigung.
Schwieriger ist die Beurteilung der „fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung“. Hier setzen die Haftpflichtversicherer gerne an, um sich einer Zahlung insoweit zu entziehen. Sie berufen sich dazu auf den Freizeit- oder Hobbycharakter des Motorradfahrens. Dies ist jedoch nicht ausnahmslos richtig.
Entscheidend für die Frage der Nutzungsausfallentschädigung ist, ob das Motorrad ausschließlich als Freizeitfahrzeug genutzt wird oder ob es ständig bzw. überwiegend anstelle eines PKW genutzt wird, um z.B. zur Arbeit zu kommen oder Einkäufe zu tätigen. Bei einer ausschließlichen oder weitgehenden Nutzung als Freizeitfahrzeug gibt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11) keine Nutzungsausfallentschädigung, auch wenn Motorradfahren nach Ansicht des BGH Lebensqualität bedeutet.
Dabei stützt sich der BGH auf seine Rechtsprechung bei der Beschädigung eines Wohnmobils (Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07).
Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Nutzungsausfallentschädigung dann in jedem Fall zu zahlen ist, wenn das Motorrad regelmäßig (und wenn es auch nur für den Sommer ist) anstelle eines PKW für Fahrten zur Arbeit, Einkaufen etc. genutzt wird und die Freizeitnutzung demgegenüber in den Hintergrund tritt.
Hierauf weist auch der BGH hin. Entsprechend sollte auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von Anfang an gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer argumentiert werden, damit dieser die Nutzungsausfallentschädigung zahlt.
https://sachsenbike.de/nutzungsausfallentschaedigung-bei-motorraedern/