Ein Fehlverhalten im privaten Bereich kann zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden (Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15). Der Kündigung lag ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im privaten Bereich zugrunde. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hatte es vorher nicht gegeben.
In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer, der bei dem Arbeitgeber als Berufskraftfahrer tätig war, am Wochenende im privaten Bereich die Droge Crystal Meth eingenommen. Er trat nach dem Wochenende wieder seinen Dienst an, am Dienstag geriet der Kraftfahrer mit seinem Privatfahrzeug in eine Verkehrskontrolle, bei der der Drogenkonsum vom Wochenende festgestellt wurde. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Zu Recht, wie das BAG befand. Es kam anders als die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung hier ohne vorherige Abmahnung berechtigt war. Es war für das BAG dabei vollkommen ohne Belang, ob der Drogenkonsum während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfand und ob der Kraftfahrer konkret fahruntüchtig war oder nicht. Entscheidend sei, so das BAG, dass der Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer beschäftigt war und es seine Pflicht war, seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Drogen zu gefährden.
Dieser Pflicht müsse der Arbeitnehmer auch im privaten Bereich genügen. Maßgeblich waren für das BAG offenbar die typischerweise entstehenden Gefahren, wenn ein Berufskraftfahrer Drogen zu sich nimmt. Tipp: Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt das letzte Mittel dar. Im konkreten Einzelfall ist stets zu überprüfen, ob auf ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitsnehmers zunächst mit einer Abmahnung zu reagieren ist oder ob ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden darf.