Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18, Federación de Servisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE) hat der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg (EuGH) ausgeurteilt, dass die Arbeitgeber in der Europäischen Union (EU) verpflichtet sind, in Zukunft Systeme zur Arbeitszeiterfassung bei ihren Arbeitnehmern einzurichten. Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun die Pflicht, entsprechende nationale Regelungen zu erlassen.
Der EuGH hat damit einer spanischen Gewerkschaft Recht gegeben. Das Gericht betont mit dem Urteil die Bedeutung der Höchstarbeitszeitsgrenzen und der Ruhezeiten zum Schutze der Arbeitnehmer und stützt sich dazu auf die Charta der Grundrechte der EU und die Arbeitszeitrichtlinie.
Nach Ansicht des EuGH kann nur durch eine systematische Erfassung der Arbeitszeit durch entsprechende Systeme die tatsächliche Arbeitszeit und die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich erfasst werden und dem Schutz der Arbeitnehmer Genüge getan werden. Zugleich kann nur auf diese Weise durch die zuständigen Behörden eine Kontrolle erfolgen.
In welcher Form nun die Arbeitszeit erfasst werden muss, ließ der EuGH ausdrücklich offen und gab hier den EU-Mitgliedstaaten die Aufgabe, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung zu bestimmen.
Das Urteil wird weitreichende Folgen für den Arbeitsalltag haben, weil nun flächen- und branchendeckend die Arbeitszeit erfasst werden und entsprechende Erfassungssysteme installiert werden müssen. Ob dies per App oder über eine elektronische Erfassung am Computer geschieht, muss der nationale Gesetzgeber dann festlegen. In jedem Fall wird dies zu einem erheblichen Mehraufwand für Unternehmen führen.