Gefährdung des Versicherungsschutzes bei Unfallflucht
Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne die notwendige Wartezeit dort zu verbleiben und/oder die Polizei zu rufen, macht sich nicht nur im Regelfall strafbar (§ 142 StGB), sondern gefährdet auch seinen Versicherungsschutz.
Im Falle eines Unfalls hat der eigene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für die Schadensregulierung ein Interesse daran, den Unfall vollständig aufzuklären: Der Versicherungsnehmer muss hieran mitwirken und die Aufklärung ermöglichen.
Wer vom Unfallort flüchtet und sich strafbar macht , verletzt nach ständiger Rechtsprechung diese Aufklärungspflicht, so dass der Versicherer zwar zunächst den gegnerischen Schaden reguliert, dann aber bei seinem Versicherungsnehmer Regress nimmt. Ein Kaskoschutz für eigene Schäden ist regelmäßig weg.
Dies gilt nach einer neueren Entscheidung des OLG Stuttgart u.U. sogar auch dann, wenn das Verlassen des Unfallortes nicht strafbar ist. Auch hier kann nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 – 7 U 121/14), so dass der Versicherungsschutz entfällt.