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Gefährlicher Irrtum – Der Zettel an der Windschutzscheibe nach dem Parkrempler

Verkehrsrecht

Wer kennt diese Situation nicht? In unseren überfüllten Innenstädten und Parkhäusern oder am Samstag vor dem Supermarkt sind Parkplätze knapp. Wer endlich einen Parkplatz gefunden hat, muss in die häufig enge Parklücke mühsam hineinrangieren und übersieht dabei vielleicht, dass das eigene Fahrzeug doch etwas größer ist als gedacht und das Nachbarauto oder ein Poller im Weg standen. Ein abgefahrener Spiegel, Dellen in der Nachbartür oder Schrammen sind die Folge.

Wer nun nach diesem Parkrempler am Nachbarauto einen Zettel mit seiner Telefonnummer und einer Entschuldigung befestigt und sich dann entfernt im guten Glauben, doch alles richtig gemacht zu haben, könnte bald unangenehme Post von der Staatsanwaltschaft bekommen. Diese teilt mit, dass nun gegen einen ermittelt wird. Denn es liegt eine Fahrerflucht (oder im Juristendeutsch: „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) vor. Neben einer Geldstrafe drohen Punkte in Flensburg und im Einzelfall sogar der Entzug des Führerscheins für mindestens sechs Monate.

Außerdem droht noch Ärger mit der eigenen Versicherung. Diese zahlt zwar zunächst den Schaden der Gegenseite, holt sich dann aber den gezahlten Betrag ggf. bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR von dem eigenen Versicherungsnehmer wieder zurück. Eine Kaskoversicherung wird den eigenen Schaden gar nicht zahlen.

Wie diese gravierenden Folgen vermeiden?

Ganz einfach: Nicht einfach einen Zettel befestigen, der zudem auch noch wegfliegen kann, sondern für eine gewisse Zeit am Unfallort bleiben und dem erscheinenden Parknachbarn seine Personalien mitteilen. Kommt niemand in angemessener Zeit, der Polizei den Unfall melden und dort die Personalien, Aufenthaltsort, Unfallort und Kennzeichen mitteilen. Wie lange man konkret warten muss, bis der Nachbar erscheint, hängt ab von der Uhrzeit des Unfalls und dem verursachten Schaden. Ein Handyanruf bei der Polizei dürfte die sicherste Möglichkeit sein, seiner Pflicht zu genügen und die gravierenden Folgen der Fahrerflucht zu vermeiden.

10. März 2017/von Dr. jur. Volker Heise

Kategorie

  • Arbeitsrecht
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