Aufgepasst bei Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Die meisten Arbeitsverträge enthalten sog. Ausschlussfristen.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Hierzu wird üblicherweise eine „schriftliche“ Geltendmachung verlangt.
Zum 01.10.2016 ändert der Gesetzgeber durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes (BGBl. I 2016, 233) § 309 Nr. 13 BGB.
Dies hat zur Folge, dass nicht mehr die Schriftform im Sinne des § 126 I BGB, sondern nur noch die Textform gem. § 126 b BGB vorgeschrieben werden darf. Eine Auswirkung auf das Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber wohl nicht bedacht.
Es besteht nunmehr die Gefahr, dass sämtliche Ausschlussfristen, ggf. auch von Altverträgen dann unwirksam sind. Es gilt daher dringend zu empfehlen die Klauseln in den Arbeitsverträgen anzupassen.