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Kein Abzug bei beschädigter Motorradkleidung nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht
Motoradfahrer auf einer Landstraße

Die Höhe des Schadenersatzes bei beschädigter Motorradbekleidung ist ein Dauerbrenner, Versicherer ziehen mit Hinweis darauf, dass die beschädigte Kleidung gebraucht war und man nun neue Bekleidung hat, von ihrer Zahlung gerne etwas ab.

Zu Unrecht, wie nun das Oberlandesgericht München bestätigt hat.

Erleidet ein Motorradfahrer einen Verkehrsunfall und wird dabei dessen Schutzbekleidung (Kombi bzw. Jacke, Hose, Stiefel, Helm, Handschuhe) beschädigt, ist ihm nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 26.06.2015 – 10 U 2581/13) der volle Wert der beschädigten Kleidung zu ersetzen.

Nimmt der Versicherer wegen des Gebrauchtcharakters der beschädigten Kleidung und der Anschaffung neuer Kleidung (Abzug neu für alt) von der Zahlung einen Abzug vor, ist dies unberechtigt. Denn im Vordergrund steht der Schutzcharakter der Motorradkleidung, so dass der volle Wert zu ersetzen ist.

10. März 2017/von Dr. jur. Volker Heise

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