Kein Geld zurück bei mangelhafter Schwarzarbeit
Wird bei einem Werkvertrag verabredet, dass der Lohn „schwarz“, d.h. ohne gesetzliche Umsatzsteuer bezahlt wird, hat der Besteller keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Lohnes, auch wenn der Unternehmer das Werk mangelhaft erstellt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Sachverhalt: Der klagende Besteller beauftragte den beklagten Unternehmer 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung.
Entscheidung: BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen: VII ZR 216/14
Urteilsgründe: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits entschieden, dass bei Schwarzgeldzahlung keine Mängelansprüche des Bestellers und auch keine Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013 und vom 10. April 2014).
Diese konsequente Rechtsprechung zur Schwarzarbeit wird nun von dem BGH fortgeführt. Auch Rückzahlungsansprüche für bereits gezahltes Schwarzgeld bestehen nicht. Wer als Unternehmer und Besteller vereinbart, dass für einen Werklohn keine Rechnung mit Steuernachweis gestellt und keine Umsatzsteuer ausgewiesen und bezahlt werden soll („Verabredung einer Schwarzarbeit“), verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Der Werkvertrag ist wegen des Gesetzesverstoßes nichtig.
Dem Besteller steht daher kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung gegen den Unternehmer zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung (zu viel) bezahlt hat. Er hat keinen Rückzahlungsanspruch. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, grundsätzlich von dem Unternehmer die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt, so der BGH, gem. § 817 Satz 2 BGB aber nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.