Mithaftung bei Verkehrsunfall wegen Überschreitens der Richtgeschwindigkeit
Mit seinem Urteil vom 14.10.2013 (Geschäftsnummer 12 U 313/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine von vielen Oberlandesgerichten vertretene Rechtssprechung bestätigt, wonach das bloße Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130km/h auch dann zu einer Mithaftung führt, wenn der Unfallgegner einen schweren Fahrfehler begangen und sich grob verkehrswidrig verhalten hat.
Im vorliegenden Fall war ein 200km/h schnelles Fahrzeug auf der Überholspur mit einem Spurwechsler kollidiert.
Das OLG Koblenz sah hier deshalb eine Mithaftung des Schnellfahrers von 40%, weil eine solche Geschwindigkeit eine Reaktion auf das Verkehrsgeschehen praktisch unmöglich mache.
Damit reiht sich das OLG Koblenz ein in ähnliche Entscheidungen des OLG Hamm (08.08.1999, 13 U 35/99), des OLG Brandenburg (02.10.2008, 12 U 46/08), des OLG Schleswig (30.07.2009, 7 U 12/09), des OLG München (09.10.2009, 10 U 2965/09) und des OLG Nürnberg (09.09.2010, 13 U 712/10).
Eine andere Meinung hierzu vertritt das OLG Jena (17.06.2009, 5 U 797/08).