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Paukenschlag: EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen

Arbeitsrecht

Paukenschlag im kirchlichen Arbeitsrecht – Ende des „Dritten Wegs“?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine richtungsweisende Entscheidung (Rechtssache C-68/17, Urteil vom 11.09.2018) zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht getroffen.

Bislang haben die verfassten Kirchen in Deutschland im Rahmen des Arbeitsrechts einen gewissen Sonderstatus und genießen z.B. in Fragen des Kündigungsschutzes Sonderrechte.

Es gibt bislang im kirchlichen Arbeitsrecht sowohl für die evangelische als auch die katholische Kirche eigenständige arbeitsrechtliche Regelungen, die sich z.T. deutlich von dem übrigen Arbeitsrecht unterscheiden.

Begründet wurde dieser sogenannte „Dritte Weg“ mit der im Grundgesetz garantierten besonderen Stellung der Kirchen. Mit der aktuellen Entscheidung des EuGH steht dieser „Dritte Weg“ nun nachhaltig in Frage.

Der EuGH hatte sich mit der Kündigung eines Chefarztes einer Klinik in Trägerschaft der katholischen Kirche in Düsseldorf zu befassen, der nach der Scheidung seiner ersten Ehe noch einmal standesamtlich geheiratet hatte. Daraufhin kündigte die Klinik dem Chefarzt, der sich dagegen mit der Kündigungsschutzklage wehrte.

Der EuGH kam nun zu dem Ergebnis, dass leitende Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen ihr Privatleben nicht zwingend mit den Lehren der Kirche in Einklang zu bringen haben. Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen seiner Wiederheirat kann daher nach Ansicht des EuGH eine verbotene Diskriminierung darstellen.

Entscheidend sei im Einzelfall, ob die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung für die berufliche Tätigkeit darstellt oder nicht. Letztlich muss diese Frage im konkreten Chefarztfall dann mit dem Bundesarbeitsgericht wieder ein nationales deutsches Gericht beantworten.

Allerdings legte sich der EuGH bereits soweit fest, dass es bei einem Chefarzt, der als Kern seiner Berufstätigkeit Patienten medizinisch beraten und behandeln soll, nicht erforderlich sein dürfte, dass er das Eheverständnis der katholischen Kirche befürwortet und lebt.

11. September 2018/von Dr. jur. Volker Heise

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