Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Darf der Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten?
Urteile aus dem Arbeitsrecht zum Thema Internetnetzung:
- Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Darf der Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten?
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz wird bei Arbeitgebern nicht gerne gesehen. So auch im vorliegenden Fall, bei dem der Arbeitgeber auf die erhebliche private Internetnutzung eines Mitarbeiters hingewiesen wurde und daraufhin den Browserverlauf am Arbeitsrechner auswertete.
Es folgte die fristlose Kündigung des Mitarbeiters. Der Sachverhalt Eine private Nutzung des Internets war dem Mitarbeiter allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Dennoch stellte der Arbeitgeber nach Hinweisen eine erhebliche private Nutzung des Internets fest. Ohne Zustimmung des Mitarbeiters wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Computers aus.
Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.
Das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Die fristlose Kündigung ist wirksam. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil, Az. 5 Sa 657/15) rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor.
Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15