Private Nutzung eines geschäftlichen Messenger-Accounts am Arbeitsplatz
EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hält Kündigung wegen privater Nutzung eines geschäftlichen Messenger-Accounts am Arbeitsplatz für unwirksam – weitreichende Folgen möglich!
Ein rumänischer Arbeitnehmer wurde entlassen, weil er während der Arbeitszeit den geschäftlichen Messengerdienst für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitgeber ließ diesen überwachen und kündigte ihm wegen der privaten Nutzung nachfolgend. Die Kündigung war nach Auffassung der Großen Kammer des EGMR (Berufungsinstanz) nicht rechtens.
Die Überwachung der elektronischen Kommunikation eines Arbeitnehmers bedeute eine unzulässige Verletzung seiner Privatsphäre, urteilte das Gericht in Straßburg (Barbulescu v. Romania no. 61496/08)
Diese Entscheidung ist rechtskräftig und könnte die Rechtsprechung in den 47 Mitgliedsländern des Europarats maßgeblich beeinflussen, u.a. was den Einsatz von und die Mitteilung über Überwachungsmaßnamen gegenüber Arbeitnehmern angeht.
Die Wirkung eines EGMR-Urteils, unabhängig davon, gegen welches Land es ergangen ist, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer sogenannten Berücksichtigungspflicht oder Orientierungswirkung mittelbar darüber hinaus: Alle innerstaatlichen Organe der Rechts- und Entscheidungsfindung wie zum Beispiel die Gerichte haben bei ihren Entscheidungen im Lichte der EMRK deren Inhalt und Entwicklungsstand heranzuziehen.