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Privatinsolvenz: Schichtzulagen sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden

Arbeitsrecht

Urteile aus dem Arbeitsrecht zum Thema Insolvenz:

  • Privatinsolvenz: Schichtzulagen sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden

Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar (§ 850 a Nr. 3 ZPO) und können nicht abgetreten werden (§ 400 BGB), so das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg. Der Sachverhalt Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung begehrt, die Zuschläge seien unpfändbar. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (3 Sa 1335/14) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil Az. 3 Sa 1335/14) hat der Klage – wie bereits das Arbeitsgericht – entsprochen. Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung – ZPO sind u. a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015 – 3 Sa 1335/14

https://heise-beume.de/wp-content/uploads/2019/08/Logo_HB.svg 0 0 Dr. jur. Volker Heise https://heise-beume.de/wp-content/uploads/2019/08/Logo_HB.svg Dr. jur. Volker Heise2017-03-09 22:48:282021-11-13 11:56:47Privatinsolvenz: Schichtzulagen sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden

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