Mit seinem Urteil vom 14.10.2013 (Geschäftsnummer 12 U 313/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine von vielen Oberlandesgerichten vertretene Rechtssprechung bestätigt, wonach das bloße Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130km/h auch dann zu einer Mithaftung führt, wenn der Unfallgegner einen schweren Fahrfehler begangen und sich grob verkehrswidrig verhalten hat.
Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne die notwendige Wartezeit dort zu verbleiben und/oder die Polizei zu rufen, macht sich nicht nur im Regelfall strafbar (§ 142 StGB), sondern gefährdet auch seinen Versicherungsschutz.