Restwertangebote bei der Schadensregulierung
Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls besteht gelegentlich das Problem, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, weil die voraussichtlichen Reparaturkosten außer Verhältnis stehen zu dem Fahrzeugwert.
Holt der geschädigte Fahrzeugeigentümer ein Sachverständigengutachten ein, weist dies in der Regel auch den Restwert des beschädigten Fahrzeugs aus. Diesen Restwert muss sich der Geschädigte bei der Schadensbezifferung anrechnen lassen, weil er zu diesem Betrag das beschädigte Fahrzeug auf einem entsprechenden Markt verkaufen kann und er mit dem Wrack de facto einen Wertgegenstand hat.
Im Rahmen der Schadensregulierung kommt es allerdings häufiger vor, dass der auf der Gegenseite stehende Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein höheres Restwertangebot unterbreitet.
Hat der Geschädigte allerdings sein beschädigtes Fahrzeug vor Eingang des gegnerischen höheren Restwertangebots bereits zu dem Restwert aus dem Sachverständigengutachten verkauft, muss er sich einen etwaigen höheren Restwert, den die Versicherung nach Verkauf angeboten hat, nicht anrechnen lassen, so entschied jüngst das Amtsgericht Monschau mit Urteil vom 04.05.2016, 1 C 148/15.
Der Geschädigte muss dem gegnerischen Versicherer auch keine Schamfrist einräumen, eine bessere Verwertungsmöglichkeit anzubieten.