Streckenradar zulässig
Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover zunächst geurteilt hatte, dass das Streckenradar „section control“ auf der Bundesstraße B 6 bei Hannover rechtswidrig ist, hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg als Berufungsinstanz am 13.11.2019 diese Entscheidung wieder auf Urteil vom 13.11.2019, 12 LC 29/19)
Mit dieser Streckenradarüberwachung „section control“ sollten Verkehrssünder aufgespürt werden. Dazu wurde zu Beginn der 2,2 km langen Messstrecke von jedem einfahrenden Fahrzeug, egal ob Auto, Motorrad oder Lastwagen, das Kennzeichen fotografiert und von allen Fahrzeugen die Kennzeichen gespeichert. Bei Ausfahrt aus der Messstrecke wurde dann ein weiteres Foto vom Kennzeichen gemacht.
Die Messung erfolgte damit vollkommen unabhängig davon, ob überhaupt ein Verdacht vorlag oder nicht. Ergab die Messung am Ende, dass ein Fahrzeug schneller als erlaubt unterwegs war, wurde zusätzlich zur Ahndung ein Fahrerfoto gemacht. Hielt ein Fahrzeug die erlaubte Geschwindigkeit ein, wurden die Daten wieder gelöscht.
Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover in der Erfassung noch einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht gesehen hatte, sahen dies die Lüneburger Richter anders. Hintergrund war, dass das Land Niedersachsen inzwischen eine Rechtsgrundlage für diese Art der Überwachung geschaffen hatte. Die damals fehlende Rechtsgrundlage gab für die Vorinstanz den Ausschlag, das Streckenradar noch als rechtswidrig zu beurteilen.
Ende Mai 2019 trat die Regelung des § 32 Abs. 7 NPolG in Kraft, die unter engen Voraussetzungen ein Streckenradar, im Gesetz „Abschnittskontrolle“ genannt, als zulässig benennt. Entsprechend sahen die Lüneburger Richter nun das Streckenradar als zulässig an.
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