Tödliche Raserunfälle
Das Thema „Tödliche Raserunfälle“ bleibt leider aktuell. Auch in der letzten Zeit waren in Stuttgart und München mehrfach Todesopfer im Straßenverkehr zu beklagen, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer mit stark überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr unterwegs war, meistens innerorts.
Das Muster dieser Unfälle ist meist gleich: Bei seiner Fahrt mit stark überhöhter Geschwindigkeit missachtet der Fahrer zugleich für ihn „rot“ zeigende Ampeln und stößt dann mit anderen Verkehrsteilnehmern zusammen, die infolge des Zusammenstoßes sterben oder mindestens schwer verletzt werden.
Bei der Frage, wie diese Taten zu bestrafen sind, gingen in der Vergangenheit die Meinungen stark auseinander. War dies eine fahrlässige Tötung mit einer Höchststrafandrohung von fünf Jahren oder Mord mit der Strafandrohung einer lebenslangen Freiheitsstrafe? Für eine Verurteilung wegen Mordes, was von einigen Gerichten durchaus bejaht wurde, musste das Gericht zum einen feststellen, dass die Tat zumindest mit einem bedingten Vorsatz geschieht (vereinfacht gesagt: Der Täter hält den Tod eines Menschen für zumindest möglich und denkt sich, na wenn schon).
Zum anderen aber muss das Gericht das Vorliegen eines Mordmerkmals feststellen, was z.B. der Fall ist, wenn die Tötung eines anderen Menschen aus niederen Beweggründen stattfindet, also aus Gründen, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind. Dazu kann etwa eine rücksichtslose Fahrt im Rahmen eines Autorennens gehören.
Selbst der Bundesgerichtshof hat einmal eine Verurteilung wegen Mordes bejaht, in einem anderen Fall dies aber verworfen. Entscheidend waren die Umstände des Einzelfalls.
Wird bei der juristischen Beurteilung von den oben genannten Punkten mindestens einer mit „nein“ beurteilt, scheidet eine Verurteilung wegen Mordes aus. In den meisten Fällen kann der mindestens bedingte Vorsatz hinsichtlich der Tötung eines anderen Menschen nicht mit der erforderlichen hundertprozentigen Sicherheit nachgewiesen werden.
Kommt man dann zu dem Ergebnis, dass es sich dann lediglich um eine fahrlässige Tötung handelt, wird die hier maximal zu verhängende Strafe von fünf Jahren angesichts des geschehenen Leids und der Begehungsweise mit der Raserfahrt als unbefriedigend empfunden.
Dieses Dilemma hat der Gesetzgeber mit der Neueinführung des § 315 d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) zumindest etwas mildern können, denn danach wird der Teilnehmer eines illegalen Rennens bzw. die Fahrt mit nicht angepasster, grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fortbewegung mit Todesfolge mit einer Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren bedroht. Das macht den Tod eines unbeteiligten Menschen im Straßenverkehr aufgrund rücksichtsloser Fahrweise des Täters zwar nicht ungeschehen, verhindert aber die als unbefriedigend empfundene mildere Bestrafung des Täters.