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Umtausch des Führerscheins – Bin ich betroffen?

Verkehrsrecht
Führerscheinumtausch- Bin ich betroffen

Weitgehend unbemerkt trifft alle Führerscheininhaber nach und nach die Pflicht, den alten Führerschein umzutauschen. Mancher ist vielleicht noch mit dem alten grauen oder rosa Papierführerschein unterwegs, andere haben bereits einen Führerschein im Scheckkarten-Format.

Grund für den Umtausch

Die Europäische Union hat es sich als Ziel gesetzt, sämtliche Führerscheine EU-weit fälschungssicher und einheitlich zu gestalten. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

In der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber festgelegt, in welcher Reihenfolge Autofahrer ihren Führerschein umzutauschen haben. Offen ist irgendwann jeder, allerdings gilt eine zeitliche Staffelung. Dieser ist zum einen abhängig davon, wann der Führerschein konkret ausgestellt worden ist und zum anderen, wann der Führerscheininhaber geboren ist.

Dieser Umtausch ist verpflichtend. Wer seinen alten Pkw- oder Motorradführerschein nicht umtauscht und die ihn betreffende Frist verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 EUR. Eine Straftat wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt allerdings nicht vor. Anders verhält es sich allerdings bei LKW- bzw. Busführerscheinen.

Neue Prüfung nicht erforderlich

Eine neue Prüfung muss nicht abgelegt werden. Man behält auch die Führerscheinklassen, die in dem alten Führerschein eingetragen sind. Zugleich dürfen Pkw bzw. Motorräder weiterhin unbefristet gefahren werden, allerdings ist die Gültigkeit des neuen Führerscheindokuments auf 15 Jahre befristet. Da muss ein neuer Führerschein in Form einer Checkkarte angefordert werden.

Maßgeblich für die Frist, bis wann der Umtausch beantragt werden muss, sind wie gesagt zwei Daten, nämlich zum einen das Ausstellungsdatum des Führerscheins und zum anderen das Geburtsdatum des Inhabers der Fahrerlaubnis.

Überprüfung der individuellen Umtauschfrist

Zunächst ist zu überprüfen, ob der Führerschein ausgestellt worden ist bis zum 31.12.1998. Für Führerscheine, die später, also ab dem 01.01.1999, ausgestellt worden sind, gelten unabhängig von dem Geburtsjahr des Inhabers des Führerscheins gestaffelte Umtauschfristen. So muss z. B. ein Führerschein, der im Zeitraum 1999 bis 2001 ausgestellt worden ist, bis zum 19.01.2026 umgetauscht werden, Führerscheine aus dem Zeitraum 2002 bis 2004 bis zum 19.01.2027 usw.

Ist der Führerschein allerdings bis zum 31.12.1998 ausgestellt worden, so ist hier das Geburtsjahr des Inhabers maßgeblich. Bis zum 19.01.2024 müssen die Geburtsjahrgänge ihren Führerschein umtauschen, die in dem Jahre 1965 bis 1970 geboren worden sind. Alle Jahrgänge, die davorliegen (also bis 1964), hätten bereits bis zum 19.01.2023 ihren Führerschein umtauschen müssen!

Wer 1971 oder später geboren ist und seinen Führerschein bis einschließlich 31.12.1998 bekommen hat, hat eine Umtauschfrist bis zum 19.01.2025.

1. Januar 2024/von Dr. jur. Volker Heise

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