Kündigung unwirksam- Unterlassen des Eingliederungsmanagement (beM)
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, kann eine wegen verschiedener Erkrankungen des Arbeitsnehmers vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ordnungsgemäß durchzuführen.
Ausgehend von dem Gedanken, dass eine Kündigung nur das allerletzte Mittel (ultima ratio) sein soll, muss der Arbeitgeber bei häufigen Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers das bEM durchführen und im Streitfall die einzelnen Schritte der Durchführung darlegen und beweisen.
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Durchführung des bEM zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ist, dass das bEM aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Kündigung konkretisiert.
Denn bei der Durchführung des bEM sei es möglich, einen möglichen Rehabilitationsbedarf des erkrankten Arbeitnehmers zu erkennen und dann durch entsprechende Maßnahmen künftige krankheitsbedingte Ausfälle zu vermeiden bzw. erheblich zu verringern.
Wird das bEM unterlassen, ist eine Kündigung daher unverhältnismäßig und folglich unwirksam.