Urlaubsanspruch verfällt und verjährt grundsätzlich nicht mehr
Eine Mitarbeiterin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin i Steuerbüro tätig. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der der Arbeitgeber zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Mitarbeiterin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren (2010-214) abzugelten, kam der Arbeitgeber nicht nach. Er war der Auffassung, dass diese Ansprüche verjährt seien. Zu Recht?
Was wurde entschieden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Dezember 2022, Az.:- 9 AZR 266/20 entschieden, dass Urlaubsansprüche zwar verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Das sollten Sie sich merken!
Für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss ab sofort den Arbeitnehmer möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens zum 30.06. auffordern, den zuvor konkret berechneten Urlaubsanspruch zu nehmen und ihn zudem auf den ansonsten zum Ende des Kalenderjahres (31.12.), bei Übertragung zum 31.03. des Folgejahres drohenden Verfall des Urlaubsanspruches hinweisen. Kommt er dieser Unterrichtung nicht nach, verfällt der Urlaub nicht und kann auch nicht verjähren. Die Berechnung des Urlaubes muss dann auch zutreffend sein. Der Arbeitgeber wird sich an dieser Mitteilung festhalten lassen müssen.
Für Arbeitnehmer
Selbst wenn Urlaubsansprüche schon lange zurück liegen sollten, ist es jetzt ggf. noch möglich diese gegenüber dem Arbeitgeber nach der neuen Rechtsprechung des BAG geltend zu machen.