Wann besteht ein Kündigungsschutz nach einer künstlichen Befruchtung?
Urteile aus dem Arbeitsrecht zum Thema Mutterschutz:
- Wann besteht ein Kündigungsschutz nach einer künstlichen Befruchtung?
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt ein Kündigungsverbot besteht, wenn eine künstliche Befruchtung zur Schwangerschaft geführt hat. Der Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung?
Der Sachverhalt Die Klägerin war als eine von zwei Angestellten in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt. Sie teilte dem Beklagten mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe.
Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Beklagte – ohne behördliche Zustimmung – eine ordentliche Kündigung aus. In der Folge besetzte er die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin. Am 7. Februar 2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt.
Hierüber informierte sie den Beklagten am 13. Februar 2013. Das Urteil des Bundesarbeitsgericht (2 AZR 237/14) Die Kündigung ist unwirksam, so das Urteil (2 AZR 237/14) des BAG. Die Klägerin genoss bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.
Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das Mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Die Kündigung verstößt zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG iVm. §§ 1, 3 AGG.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.
Im Streitfall durfte das LandesArbeitsgericht nach den gesamten Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der (beabsichtigten) Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.
Gericht: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 237/14