Was bedeutet „werktags“ im Straßenverkehr?
Wer mit seinem Auto oder Motorrad unterwegs ist, kennt sicher die Zusatzbeschilderung bei Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Parkverboten mit dem Wörtchen „werktags“.
Doch was bedeutet dies genau? Befragt man hierzu Auto- und Motorradfahrer/-innen, werden viele die Antwort geben: „Montag bis Freitag, also wenn ich arbeiten muss.“
Leider ein möglicherweise folgenschwerer Irrtum.
Denn der Samstag gilt ebenfalls als Werktag im Straßenverkehr! Die hierzu vorliegende Rechtsprechung orientiert sich zur Begründung an der Bestimmung in § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wer also am Samstag z.B. auf der Lieblingsstrecke über Land am Hahn reißt und damit eine auf „werktags“ eingeschränkte Geschwindigkeitsbeschränkung überschreitet, riskiert dabei leicht Bußgeld oder gar Fahrverbot!
Andersherum ausgedrückt: Alles, was nicht Sonntag oder Feiertag ist, ist Werktag.
Allerdings gilt dies nicht in allen Rechtsbereichen: Bei Zahlungsfristen im Mietrecht („am dritten Werktag eines jeden Monats“) ist der Samstag kein Werktag.