Wirksamer Aufhebungsvertrag trotz Drohung mit einer Kündigung
Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer ein Gespräch mit der Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik. Gegenüber der Mitarbeiterin wurde der Vorwurf erhoben, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln.
Die Mitarbeiterin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah unter anderen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die Mitarbeiterin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.
Was hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden?
Die Mitarbeiterin hatte auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geklagt. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.
„Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.
Der Arbeitgeber habe nicht unfair verhandelt und dadurch gegen seine Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Entscheidungsfreiheit der Mitarbeiterin wurde nicht dadurch verletzt, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Mitarbeiterin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste, BAG, Urteil v. 24.02.2022, 6 AZR 333/21.“
Merke:
Für den Arbeitgeber: Wenn mit einer Kündigung im Rahmen einer Vorlage eines Aufhebungsvertrages gedroht wird, müsste diese auch dem Grunde nach wirksam sein. Ein unabhängiger Zeuge wäre sinnvoll, um den Gesprächsverlauf (Vermeidung einer Drucksituation) dokumentieren zu können. Eine Überlegungsfrist ist grundsätzlich einzuräumen (ausnahmsweise: Gründe für berechtigte Kündigung liegen vor) .
Für den Arbeitnehmer: Wenn ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sollte gut abgewägt werden, ob dieser sofort unterschrieben wird. In der Regel sollte hier der Entwurf mitgenommen und von einem FA für Arbeitsrecht überprüft werden, insbesondere, ob dieser wirksam ist oder ob ggf. noch eine (höhere) Abfindung verhandelt werden kann.