Abmahnung wegen 13 Minuten Verspätung?
Eine Arbeitnehmerin war ein einziges Mal 13 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, ihr eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen. Diese trug er auch gleich in die Personalakte ein. Die Frau hielt dies für übertrieben und verlangte, die Eintragung wieder zu entfernen. Aus der Entscheidung Voraussetzung für eine Abmahnung sei ein objektiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieser Verstoß liege hier mit der Verspätung zwar vor. Aber: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Denn die einmalige Verspätung um wenige Minuten stelle nur ein geringfügiges Fehlverhalten dar. Dieses Fehlverhalten müsse nicht gleich mit einer Abmahnung geahndet werden. Eine einfache Ermahnung, die keine Androhung einer Kündigung enthalte und nicht in die Personalakte komme, sei ausreichend. Der Arbeitgeber musste die Abmahnung also wieder aus der Personalakte löschen.
Gericht: Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015 – 8 Ca 532/15