Soforthilfe vom Anwalt: +49 (0)541 6008161
  • Kanzlei
    • Was zeichnet uns aus
    • Team
    • Fachanwalt
    • Besprechungstermin
    • Kosten
    • Kooperationen
  • Arbeitsrecht
    • für Arbeitnehmer
    • für Arbeitgeber
    • für Betriebsräte
    • Kirchliches Arbeitsrecht
    • Linksammlung
    • Lexikon Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Unfallregulierung
    • Ordnungswidrigkeitenrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Motorradrecht
  • Datenschutz
  • Weitere Tätigkeitsfelder
    • IT- Internetrecht
    • Forderungseinziehung
    • Handels- Gesellschaftsrecht
    • Vertragsrecht
    • Strafrecht
  • Blog
  • Kontakt
  • Suche
  • Menü Menü
  • Kanzlei
    • Was zeichnet uns aus
    • Team
    • Besprechungstermin
    • Kosten
    • Kooperationen
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitsrecht
    • für Arbeitnehmer
    • für Arbeitgeber
    • für Betriebsräte
    • Kirchliches Arbeitsrecht
    • Lexikon Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Verkehrsunfallregulierung
    • Ordnungswidrigkeitenrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Motorradrecht
  • Weitere Tätigkeitsfelder
    • IT- und Internetrecht
    • Datenschutzrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Vertragsrecht
    • Forderungseinziehung
    • Strafrecht
  • Blog
  • Kontakt

Inanspruchnahme von Elternzeit – Auf was man achten sollte!

Arbeitsrecht

Urteile aus dem Arbeitsrecht zum Thema Elternzeit:

  • Inanspruchnahme von Elternzeit – Auf was man achten sollte!

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte schickte nach der Geburt ihrer Tochter ihrem Chef per Telefax die Mitteilung, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen wolle. Der Chef kündigte sie daraufhin – sie habe nicht wirksam Elternzeit verlangt. Die Angestellte erhob Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg? Aus der Entscheidung Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des LandesArbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax nicht wirksam Elternzeit verlangt. Wer Elternzeit nehmen will, muss die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB einhalten. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Wer Elternzeit nehmen will, sollte Folgendes beachten Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

Gericht: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15

https://heise-beume.de/wp-content/uploads/2019/08/Logo_HB.svg 0 0 Dr. jur. Volker Heise https://heise-beume.de/wp-content/uploads/2019/08/Logo_HB.svg Dr. jur. Volker Heise2017-03-09 22:42:102019-11-25 15:17:31Inanspruchnahme von Elternzeit – Auf was man achten sollte!

Kategorie

  • Allgemeines
  • Arbeitsrecht
  • Datenschutz
  • Verkehrsrecht
  • Vertragsrecht

Das sind wir…

Wir sind die etwas anders arbeitende Fachanwaltskanzlei in und für Osnabrück: Erfahren, durchsetzungsstark und praxisnah.

Für Probleme und Lösungen aus Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Datenschutz.

Folgen Sie uns

Wissenswertes

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie Einstellung ändern

Anschrift

Dr. Heise & Beume  GbR

Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht

Mercatorstr. 11

49080 Osnabrück.

© 2020 – Rechtsanwälte Dr. Heise & Beume GbR

Nach oben scrollen