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Juristisches Tauziehen um Facebook-Konto einer Verstorbenen

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Foto: Maksim Kabakou - Fotolia
Foto: © Maksim Kabakou - Fotolia

Das Kammergericht Berlin kam als Berufungsinstanz (Urteil vom 31.05.2017, Aktenzeichen 21 U 9/16) zu dem Ergebnis, dass die Eltern einer Verstorbenen keinen Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter erhalten dürfen. Damit gaben die Richter Facebook Recht.

Die Verstorbene war 2012 in einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden.

Ihre Mutter hatte sich darauf berufen, dass sie Erbin ihrer Tochter sei und deshalb auch Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter haben dürfte. Sie hoffte, durch Einsicht in den Nachrichtenverkehr ihrer Tochter bei Facebook erfahren zu können, ob diese Selbstmord begangen hatte.

Als Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin (Urteil vom 17.12.2015, Aktenzeichen 20 O 172/15) der Mutter Recht gegeben und ein Einsichtsrecht bejaht.

In seiner Urteilsbegründung ließ das Kammergericht die rechtlich hochumstrittene Frage offen, ob Rechte aus dem Vertrag mit Facebook mit dem Tod auf die Erben übergehen.

Vielmehr kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass in jedem Fall das grundgesetzliche Fernmeldegeheimnis zu beachten sei. Diese schützte auch und gerade die Rechte Dritter (nämlich der Chatpartner), die bei einer Offenlegung des Nachrichtenverkehrs in ihren Rechten verletzt würden.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist jedoch nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit. Abschließend wird sich aller Voraussicht nach der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz mit dieser Frage zu befassen haben.

31. Mai 2017/von Dr. jur. Volker Heise
Schlagworte: digitaler Nachlass, Facebook, Facebookaccount, Tod
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