Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) endlich Klarheit in einer praktisch wichtigen und […]
In unserer anwaltlichen Praxis werden wir ab und an mit Sachverhalten konfrontiert, die einen die Stirn runzeln lassen über so […]
Wer im Straßenverkehr zu schnell gefahren ist oder eine rote Ampel missachtet hat, bekommt über kurz oder lang von der […]
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen 4 StR 399/17) hob das „Raserurteil von Berlin“ nun auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht, das sich erneut mit dem Fall befassen muss. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass man hier anhand der bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei davon ausgehen könne, dass die Raser mit einem (bedingten) Tötungsvorsatz gehandelt hatten und man daher die Tat als „Mord“ werten kann.
Vor einem knappen Jahr sorgte das „Raserurteil von Berlin“ für einen juristischen Paukenschlag, weil es Neuland betrat. Das Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16), hatte zwei Autofahrer wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie sich in der Nacht vom 31.01.2016 auf den 01.02.2016 auf dem Kurfürstendamm in Berlin mit leistungsstarken Fahrzeugen ein illegales Autorennen geliefert hatten und z.T. mit bis zu 170 km/h durch die Innenstadt rasten.