Soforthilfe vom Anwalt: +49 (0)541 6008161
  • Kanzlei
    • Was zeichnet uns aus
    • Team
    • Fachanwalt
    • Besprechungstermin
    • Kosten
    • Kooperationen
  • Arbeitsrecht
    • für Arbeitnehmer
    • für Arbeitgeber
    • für Betriebsräte
    • Kirchliches Arbeitsrecht
    • Linksammlung
    • Lexikon Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Unfallregulierung
    • Ordnungswidrigkeitenrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Motorradrecht
  • Datenschutz
  • Weitere Tätigkeitsfelder
    • IT- Internetrecht
    • Forderungseinziehung
    • Handels- Gesellschaftsrecht
    • Vertragsrecht
    • Strafrecht
  • Blog
  • Kontakt
  • Suche
  • Menü Menü
  • Kanzlei
    • Was zeichnet uns aus
    • Team
    • Besprechungstermin
    • Kosten
    • Kooperationen
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitsrecht
    • für Arbeitnehmer
    • für Arbeitgeber
    • für Betriebsräte
    • Kirchliches Arbeitsrecht
    • Lexikon Arbeitsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Verkehrsunfallregulierung
    • Ordnungswidrigkeitenrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Motorradrecht
  • Weitere Tätigkeitsfelder
    • IT- und Internetrecht
    • Datenschutzrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Vertragsrecht
    • Forderungseinziehung
    • Strafrecht
  • Blog
  • Kontakt

Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht – Teil 1

Arbeitsrecht
Arbeitsrecht- Kündigung. Anwalt, Fachanwalt ArbeitsrechtFoto: © Kanzlei Dr. Heise & Beume

Mein Chef hat mir gekündigt. Es reicht doch aus, wenn ich ihm dann einen Widerspruch gegen die Kündigung schreibe.

Dieser Fall kam in den letzten Tagen bei uns vor. Leider ist ein Widerspruch gegen eine Arbeitgeberkündigung, auch wenn er noch so sorgfältig und ausführlich begründet worden ist, rechtlich wirkungslos. Richtig wäre es gewesen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, die innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzulegen ist.

Als ich aus dem Urlaub zurückkam, fand ich im Briefkasten meine Kündigung. Die Dreiwochenfrist beginnt doch erst zu laufen, wenn ich die Kündigung gelesen habe, oder?

Leider nein. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt in der Regel ab dem Zeitpunkt zu laufen, wenn die Kündigung im Rechtssinne zugeht. Ein solcher Zugang liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, dass der Adressat, also der Arbeitnehmer, in der Lage ist, von dem Inhalt der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Es ist für den Zugang nicht erforderlich, dass man die Kündigung auch liest! Ein Zugang liegt regelmäßig dann vor, wenn die Kündigung zu den normalen Postzustellzeiten, also morgens ab 07.00 Uhr und abends bis 18.00 Uhr, im Briefkasten liegt. Ob man deshalb von der Kündigung keine Kenntnis nimmt, weil man gerade im Urlaub ist, ist für den Zugang unerheblich. Deshalb sollte man bei längerer Abwesenheit dafür sorgen, dass jemand regelmäßig in kürzeren Abständen nach der Post sieht.

Eine Kündigung ist erst nach drei Abmahnungen möglich.

Diese Rechtsregel gibt es nicht. Es gibt ja auch im Fußball nicht die Regel: Drei Ecken = ein Elfmeter. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Mit der Abmahnung reagiert der Arbeitgeber auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das dieser ändern kann. In einer wirksamen Abmahnung wird das Fehlverhalten genau aufgezeigt, der Arbeitnehmer zur Änderung seines Verhaltens und Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten aufgefordert und zugleich für den Wiederholungsfall angedroht, dass dieser arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben kann. Zeigt der Arbeitnehmer das bereits abgemahnte Verhalten erneut, kann dies für eine (verhaltensbedingte) Kündigung nach einer wirksamen Abmahnung durchaus reichen.

https://heise-beume.de/wp-content/uploads/2021/11/arbeitsrecht-kuendigung-anwalt-arbeitsrecht.jpg 321 845 Dr. jur. Volker Heise https://heise-beume.de/wp-content/uploads/2019/08/Logo_HB.svg Dr. jur. Volker Heise2017-03-10 00:12:582021-11-13 12:26:06Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht – Teil 1

Kategorie

  • Allgemeines
  • Arbeitsrecht
  • Datenschutz
  • Verkehrsrecht
  • Vertragsrecht

Das sind wir…

Wir sind die etwas anders arbeitende Fachanwaltskanzlei in und für Osnabrück: Erfahren, durchsetzungsstark und praxisnah.

Für Probleme und Lösungen aus Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Datenschutz.

Folgen Sie uns

Wissenswertes

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie Einstellung ändern

Anschrift

Dr. Heise & Beume  GbR

Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht

Mercatorstr. 11

49080 Osnabrück.

© 2020 – Rechtsanwälte Dr. Heise & Beume GbR

Nach oben scrollen