Scharfes Schwert der Justiz gegen Autoraser – Im Einzelfall ist Einziehung des Fahrzeugs möglich !
Vor einiger Zeit wurde in den Medien und auch bei uns immer wieder über die strafrechtliche Behandlung von illegalen Autorennen berichtet. Bei diesen Rennen verabredeten sich Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge (Auto oder Motorrad) im öffentlichen Straßenverkehr spontan oder aber auch gezielt, um die Kräfte ihrer Fahrzeuge zu messen.
Bei diesen Rennen wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und häufig auch rote Ampeln überfahren. In einigen Fällen kam es zu schweren Unfällen mit anderen unbeteiligten Verkehrsteilnehmern, die dabei auch infolge des Unfalls starben.
Die Justiz beschäftigte sich dabei insbesondere auch mit der Frage, ob der Teilnehmer eines solchen Autorennens wegen Mordes verurteilt werden kann (Näheres dazu hier).
Reaktion des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber reagierte auf eine bis dahin bestehende Gesetzeslücke dadurch, dass er mit § 315 d StGB einen eigenständigen Straftatbestand schuf, der die Teilnahme an illegalen Straßenrennen ausdrücklich unter Strafe stellt. Vorher wurde dies als reine Ordnungswidrigkeit behandelt. Die Einordnung als Straftatbestand hat weitreichende Folgen. Es ist nicht nur die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall statt einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe auszurteilen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass das Gericht dem Fahrer zugleich als Nebenfolge auch die Fahrerlaubnis entzieht und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festsetzt.
Gesetzliche Regelung erfasst auch den „Alleinraser“
Gemeinhin würde man unter ein „Rennen“ die Beteiligung von mindestens zwei Fahrzeugen fassen. Allerdings lohnt sich hier der Blick auf den Fall des sogenannten Alleinrasers, dieser ist ausdrücklich in § 315 d Abs. 1 Ziffer 3 StGB genannt.Danach macht sich auch strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.
Die gesetztliche Neuregelung ist besonders weitreichend, wobei manches auf den ersten Blick nicht sofort erkennbar ist.
Im hier zugrundeliegenden vor einiger Zeit in Hamburg ausgeurteilten Fall hatte ein Motorradfahrer, der alleine unterwegs war, im Stadtgebiet Hamburgs eine Geschwindigkeit von 129 km/h erreicht und war auf einer Autobahn, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h galt, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 226 km/h gefahren. Er wurde entsprechend verurteilt.
Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer bei der Fahrt die Absicht hatte, die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. In der Praxis wird es in manchen Fällen vermutlich schwer sein, einem Fahrer eine solche Absicht auch entsprechend nachzuweisen. Im Hamburger Fall gelang dies offenbar. Der Fahrer wurde zu einer saftigen Geldstrafe verurteilt, außerden wurde ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von neun Monaten ausgesprochen. Doch damit nicht genug.
Einziehung des Fahrzeugs als Nebenfolge
Denn den rasenden Motorradfahrer ereilte aber noch eine versteckte und sehr unangenehme weitere Nebenfolge im Strafrecht: Sein relativ neues Motorrad im Wert von 15.000 EUR wurde eingezogen und versteigert, der Versteigerungserlös ging in die Staatskasse. Denn der Gesetzgeber hat dem Strafrichter mit § 315 f StGB ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, dass das Fahrzeug, mit dem das Rennen gefahren wurde, eingezogen werden kann, der Fahrer wird damit quasi enteignet. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, der Gesetzgeber hat ihm damit ein vergleichsweise scharfes Schwert in die Hand gegeben.
Im Extremfall sogar Einziehung fremder Fahrzeuge
Der unauffälige Verweis in der Regelung des § 315 f StGB, dass § 74 a StGB anzuwenden ist, dreht die Schraube sogar noch fester: Es können damit im Einzelfall sogar Fahrzeuge eingezogen werden, die nicht dem Fahrer selbst gehören, sondern auch Fahrzeuge Dritter, wenn damit ein illegales Rennen oder ein Alleinrennen gefahren wird.
Ansätze für die Verteidigung
So drastisch die aufgezeigten Folgen sind, so gibt es im Einzelfall auch Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung, um diese Folgen abzuwenden. Sprechen Sie uns im Bedarfsfall gerne an, damit die vorhandenen Spielräume wie z.B. die Ermessensentscheidung des Gerichts aus § 315 f StGB, ob das Fahrzeug tatsächlich eingezogen wird, genutzt werden können.