Schindluder mit der DSGVO – Abmahnanwälte spiegeln offenbar Bevollmächtigung vor
In unserer langjährigen Berufspraxis haben wir ja schon viel gesehen und erlebt, aber das machte uns heute dann doch sprachlos, auf welche Masche manche „Kollegen“ verfallen, um Geld in die eigenen Taschen zu leiten:
Bekanntlich sorgt derzeit die am 25.05.2018 in Kraft getretene Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für erhebliche Unruhe vor allem auch bei Gewerbetreibenden. Eine gewerbliche Mandantin legte uns eine von einer rheinländischen Anwaltskanzlei ihr zugesandte wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, in dem die Anwälte behaupteten, dass sie von einer Mitbewerberin unserer Mandantin bevollmächtigt wären, angebliche Verstöße gegen die DSGVO abzumahnen. Hierfür stellten die Abmahnanwälte 281,30 EUR netto in ihre Vergütungsberechnung und forderten unsere Mandantin zur Beseitigung des angeblichen Verstoßes und zur Zahlung auf.
Wie sich herausstellte, hat der Mitbewerber unserer Mandantin diese Abmahnanwälte gar nicht beauftragt und auch keine Vollmacht unterschrieben. Wie der Geschäftsführer der Mitbewerberin uns am Telefon glaubhaft versicherte, kennt er die Abmahnkanzlei gar nicht und hatte mit ihr noch nie Kontakt.
Auf unsere Anfrage an die Abmahnanwälte, dass sie doch bitte eine Vollmacht vorlegen sollten, erwiderten diese mit einem Faxschreiben, dass „der Geschäftsführer der Mitbewerberin keine Rechtsfolgen aus der Abmahnung herleiten würde.“ Auch diese Äußerung, die ein Gespräch vorspiegelt, ist offenbar frei erfunden.
Wir werden den Sachverhalt strafrechtlich durch die Staatsanwaltschaft und berufsrechtlich durch die Rechtsanwaltskammer verfolgen lassen.
Tipp:
Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese ernst nehmen, aber trotz der in den üblichen Schreiben durch Textbausteine aufgelisteten drohenden Hässlichkeiten ruhig Blut bewahren und diese kritisch durch Fachleute überprüfen lassen, nicht aber vorschnell zahlen.