Mit seinem Urteil vom 14.10.2013 (Geschäftsnummer 12 U 313/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine von vielen Oberlandesgerichten vertretene Rechtssprechung bestätigt, wonach das bloße Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130km/h auch dann zu einer Mithaftung führt, wenn der Unfallgegner einen schweren Fahrfehler begangen und sich grob verkehrswidrig verhalten hat.