In einer neueren Entscheidung (13.05.2015, 10 AZR 191/14) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich mit der Frage befasst, ob ein gültiger Mindestlohn auch dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer wegen Feiertag oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten konnte.
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