In einem Urteil vom 27.07.2017 (Aktenzeichen 2 AZR 681/16) hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) dem Einsatz von Mitteln zur Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz enge Grenzen gesetzt und dargelegt, wann eine Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zulässig ist.
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